1. Eine Absicherung einer bereits (mehr oder weniger) bestätigten Diagnose ist bei Vorliegen akuter Lebensgefahr als auffallend sorglos zu beurteilen. Ist schon das Verhalten des Operateurs für sich genommen als grob sorgfaltswidrig zu werten, muss nicht abschließend beurteilt werden, ob dem Geschäftsherrn ein grobes Verschulden auch dann anzulasten wäre, wenn Nachlässigkeiten mehrerer vom Geschäftsherrn eingesetzter Erfüllungsgehilfen in Summe ein grobes Verschulden begründen [hier: Zuwarten mit der Revisionsoperation zur Bestätigung der inneren Blutung durch den herbeigerufenen Internisten nach einer Blinddarm-OP].