Die Auffassung, dass pauschalierte Aufwandersätze für Reisekosten und Zeitaufwand von € 25,- pro Plasmaspende mit dem in § 8 Abs 4 BSG 1999 normierten Gewinnverbot vereinbar sind und damit auch geworben werden darf, ist lauterkeitsrechtlich vertretbar.
4 Ob 183/20w