In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Ärzte Erstgespräche anbieten, um dem Patienten eine Grundlage für seine Entscheidungsfindung hinsichtlich einer bevorstehenden medizinischen Behandlung zu geben. Strittig ist, auf welcher Rechtsgrundlage das Erstgespräch erfolgt. In Betracht kommen dabei drei verschiedene Konstellationen: Entweder handelt es sich beim Erstgespräch um 1. einen eigenen, dem ärztlichen Behandlungsvertrag vorgeschalteten Beratungsvertrag, es ist 2. Teil des bestehenden ärztlichen Behandlungsvertrages oder es liegt 3. ein vorvertragliches Schuldverhältnis vor. Mit der Frage, welche dieser Konstellationen am praxistauglichsten ist, beschäftigt sich der Beitrag.