Nach der Honorarordnung des ärztlichen Gesamtvertrags für niedergelassene Gynäkologen ist auch der "gynäkologische Ultraschall" abrechenbar. Dies allerdings nur, soweit dieser "sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähig" ist. Der Beitrag untersucht die Abgrenzung zwischen präventiven Leistungen, die privat zu zahlen sind, und Behandlungsleistungen auf Kassenkosten.
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