Art 120b Abs 2 B-VG ermächtigt dazu, Selbstverwaltungskörpern Aufgaben staatlicher Verwaltung zu übertragen. Die Zulässigkeit einer solchen Übertragung macht jedenfalls nicht das Regelungsregime des Art 102 B-VG obsolet. Es steht außer Frage, dass Art 102 B-VG auf die Übertragung von Aufgaben staatlicher Verwaltung auf Selbstverwaltungskörper anwendbar ist.