§ 16 GV StGKK setzt ein Vorgehen der zuständigen Ärztekammer in der nach den standes- und organisationsrechtlichen Regelungen vorgesehenen Form voraus, also eine Beschlussfassung der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte gem § 84 Abs 4 Z 7 ÄrzteG, die - soweit dadurch Pflichten der Kammermitglieder begründet werden - in die Erlassung einer Verordnung zu münden hat.