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Bereitschaftsdienste steirischer Kassenvertragsallgemeinmediziner

RechtsprechungJudikaturN. N.RdM 2019/78RdM 2019, 112 - 114 Heft 3 v. 4.6.2019

§ 16 GV StGKK setzt ein Vorgehen der zuständigen Ärztekammer in der nach den standes- und organisationsrechtlichen Regelungen vorgesehenen Form voraus, also eine Beschlussfassung der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte gem § 84 Abs 4 Z 7 ÄrzteG, die - soweit dadurch Pflichten der Kammermitglieder begründet werden - in die Erlassung einer Verordnung zu münden hat.

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