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Gruppenpraxen keine Mitglieder der Wirtschaftskammer

BerufsrechtÄrzterechtRdM 2014/44RdM 2014, 180 - 181 Heft 5 v. 1.10.2014

Normen: § 2 Abs 1 WKG; § 52a ÄrzteG; § 2 Abs 1 Z 5 KAKuG

Schlagwörter:

Wirtschaftskammer; Mitgliedschaft; Gruppenpraxis; rechtmäßige selbständige Tätigkeit; Bewilligungsvorbehalt;

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