Zusammenfassung: Der Beitrag beschäftigt sich mit der Zulässigkeit der Veröffentlichung einer Mitgliederliste des Arzneimittelbeirats aus datenschutzrechtlicher Sicht und stellt die Frage nach einer Veröffentlichungspflicht.
Rechtsgrundlagen: § 49 AMG; § 1 APG; § 2 APG; § 8 BMG; Art 20 Abs 3 B-VG; Art 20 Abs 4 B-VG; § 1 DSG 2000; § 4 Z 1 DSG 2000