§ 35 Abs 5 ZÄG
Vorliegende Entscheidung erhellt die Frage, ob die Auflistung markenrechtlich geschützter Produkte auf einer Ärzte-Webseite im Internet als angebotene Behandlungsmethode oder doch als unzulässige Werbung zu werten ist.
§ 35 Abs 5 ZÄG
Vorliegende Entscheidung erhellt die Frage, ob die Auflistung markenrechtlich geschützter Produkte auf einer Ärzte-Webseite im Internet als angebotene Behandlungsmethode oder doch als unzulässige Werbung zu werten ist.