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§ 3 Abs 1 FMedG verletzte Art 8 EMRK im Jahr 1999 nicht

MenschenrechteJudikaturUniv.-Prof. DDr. Christian Kopetzki, Universität Wien (Bearbeitung); Magdalena Pöschl (Anmerkung)RdM 2012/53RdM 2012, 70 - 75 Heft 2 v. 1.4.2012

Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung des EGMR geht der Frage nach, ob das Verbot der Samen/Eizellspende bei Vornahme einer In Vitro Fertilisation unter Zugrundelegung menschen- und verfassungsrechtlicher Aspekte der österreichischen Rechtsordnung allgemeinen Grundsätzen zuwiderläuft.

Rechtsgrundlagen: § 3 FMedG; Art 8 EMRK

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