Zusammenfassung: Ausgehend vom Urteil A 13/09 des VfGH vom 26.2.2011 behandelt der Autor im vorliegenden Beitrag Fragen zum "klinischen Mehraufwand", der dem Krankenanstaltenträger seit der Ausgliederung der medizinischen Universitäten erwächst. Er geht auf der Grundlage von § 55 KAKuG auf die Möglichkeit der finanzausgleichsrechtlichen Vereinbarungen ein, wenn die Höhe des klinischen Mehraufwandes nicht bestimmt werden kann. Weiters stellt er die Regelung des § 29 UG dar, welche die Bestimmung des klinischen Mehraufwandes ermöglichen soll und untersucht die Durchsetzbarkeit einer solchen Vereinbarung.