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Unabhängige Heilmittelkommission

SozialversicherungsrechtJudikaturKurt Kirchbacher (Anmerkung)RdM 2011/57RdM 2011, 61 Heft 2 v. 1.4.2011

Zusammenfassung: Mit ihrer Entscheidung stellt die Unabhängige Heilmittelkommission eindeutig fest, dass der Hauptverband seine Entscheidungen eingehend zu begründen hat, wenn ein antragstellendes Unternehmen eindeutige Expertisen über einen therapeutischen Nutzen vorlegt.

Rechtsgrundlagen: § 351d Abs 2 ASVG; § 24 Abs 2 Z 6 VO-EKO

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