Zusammenfassung: Mit ihrer Entscheidung stellt die Unabhängige Heilmittelkommission eindeutig fest, dass der Hauptverband seine Entscheidungen eingehend zu begründen hat, wenn ein antragstellendes Unternehmen eindeutige Expertisen über einen therapeutischen Nutzen vorlegt.
Rechtsgrundlagen: § 351d Abs 2 ASVG; § 24 Abs 2 Z 6 VO-EKO