Zusammenfassung: Der vorliegende Beitrag nimmt Bezug auf das am 1.1.2008 in Kraft getretene Strafrechtsänderungsgesetz 2008, welches u.a. eine Erwiterung der Straftatbestände der §§ 304 und §307f StGB auf Schiedsrichter vorsieht. Manuela Stadler geht hier der Frage nach, ob § 304 StGB auf die Schiedsrichter der bei den Ärztekammern eingerichteten Schiedsstellen/Schlichtungsstellen Anwendung findet.