Zusammenfassung: Seit 2002 überlegt Österreich den Beitritt zur Biomedizinkonvention (MRB). Kritik wird insbesondere an Art 17.2. dieser Konvention geübt. Diese Bestimmung besagt, dass unter bestimmen Umständen eine fremdnützige Forschung an Personen, die nicht fähig sind selbst einzuwilligen zulässig ist. Die Autoren stellen in ihrem Bericht andere Regelungswerke vor, welche ähnliche Bestimmungen, wie die des Art 17.2. der Biomedizinkonvention beinhalten und erklären an Hand dieser Beispiele, dass die von Österreich geübte Kritik nicht gerechtfertigt ist.