Zusammenfassung: Der Autor behanddelt die Frage der Reichweite der Bindungswirkung von Entscheidungen der UHK und weist nach, dass die Aufhebung einer Entscheidung durch die UHK der Erlassung einer Sachentscheidung durch den Hauptverband mit einer bereits verworfenen Begründung entgegensteht.
Rechtsgrundlagen: 2. SVÄG 2003, BGBl I 2003/145; Erstattungskodex (EKO) der Sozialversicherung