Zusammenfassung: Der Autor nimmt die Ausgestaltung der Kinderintensivpflege als eigenen Ausbildungsweg im GuKG durch die GuKG-Novelle 2005 zum Anlass, um die Konsequenzen dieser Rechtsänderung für die Berufsordnung zu erläutern. In diesem Zusammenhang nimmt er auch zur Reichweite der Berufsberechtigung Stellung und prüft, ob Angehörige des Kinder- und Jugendlichenpflegedienstes bzw des allgemeinen oder psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflegedienstes auch nach der Gesetzesänderung noch zur Ausübung der Kinderintensivpflege legitimiert sind. Weiters weist Klaushofer darauf hin, dass der Vorbehalt der Zugangsrechte zu der Sonderausbildung für Angehörige des Kinder- und Jugendlichenpflegedienstes mit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang zu bringen ist.