Zusammenfassung: Eine nachträgliche Begründung der Entscheidung des Hauptverbands im Beschwerdeverfahren widerspricht dem Neuerungsverbot und erlangt daher keine Beachtlichkeit.
Rechtsgrundlagen: § 353i Abs 3 ASVG; § 23 Abs 2 Z 5 VO-KO; § 23 Abs 2 Z 6 VO-KO