Zusammenfassung: Der Autor erläutert in seinem Beitrag, welche gesetzlichen Schranken Ärzte im Rahmen der Beratung oder Information über Arzneimittel und Heilbehelfe beachten müssen. Nach einer Darlegung der Entwicklungsgeschichte und der Vorgaben der §§ 53 Abs 1 und 53 Abs 4 ÄrzteG 1998 behandelt er insbesondere die Frage, ob das in Art 3 lit d der RL Arzt und Öffentlichkeit (beschlossen 2003 am 108. Ärztekammertag) festgelegte Werbeverbot für Ärzte auch die Erteilung sachlicher und richtiger Informationen untersagt.