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Disziplinarrecht bearbeitet von Johannes W. Steiner

GesundheitsrechtRdM 2005/128RdM 2005, 189 - 191 Heft 6 v. 1.12.2005

Zusammenfassung: Aufklärungsfehler sowie die Unterlassung einer histologischen Untersuchung stellen im Fall eines Mammakarzinoms eine Verletzung des Gewissenhaftigkeitsgrundsatzes dar.

Disziplinarsenat der ÖÄK beim BMFG, 08.11.2004,Ds 8/2004

Rechtsgrundlagen: § 49 Abs 1 ÄrzteG

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