Zusammenfassung: Aufklärungsfehler sowie die Unterlassung einer histologischen Untersuchung stellen im Fall eines Mammakarzinoms eine Verletzung des Gewissenhaftigkeitsgrundsatzes dar.
Disziplinarsenat der ÖÄK beim BMFG, 08.11.2004,Ds 8/2004
Rechtsgrundlagen: § 49 Abs 1 ÄrzteG