Zusammenfassung: Information über eine Verordnung, die den Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft sowie das Institut für Sozialdienste zur Namhaftmachung von Sachwaltern und Patientenanwätlten legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 1 VSPAG; § 2 VSPAG; § 13 UbG