Zusammenfassung: Die UHK betont die gebotene Interessensabwägung bei der Zulassung von Arzneispezialitäten, erläutert, dass die Evaluation nach § 22 VO-EKO keine Ersatzform für die Zulassung darstellt und nimmt zum Beweiswert veröffentlichter klinischer Studien Stellung.
UHK, 24.02.2005, 73/0001-UHK/04