Zusammenfassung: Der Autor nimmt in seinem Beitrag Bezug auf das neugestaltete Ärztegesetz 1998 und beschreibt, welche Funktionsbereiche dabei dem Vorstand, dem Präsidialausschuss sowie den Kurienversammlungen der Ärztekammer zugewiesen wurden. Dabei setzt er sich insbesondere mit der Frage auseinander, in wessen Kompetenzbereich die Entscheidung über Angelegenheiten, die für Mitglieder von zwei Kurien relevant sind, fällt .