Zusammenfassung: Der HV muss in einem Verfahren bezüglich der Streichung einer Arzneispezialität aus dem Heilmittelverzeichnis dem betroffenen Unternehmen die Stellungnahme ermöglichen und auch nicht veröffentlichte Daten, die der Annahme der Bioäquivalenz eines Nachfolgeprodukts zu einem bereits registrierten Arzneimittel zugrundegelegt wurden, offen legen.
UHK, 28.10.2004, 3/0-UHK/04 und 4/0-UHK/04