Zusammenfassung: Die Vorspiegelung der Erfindung einer schon jahrelang ausgeübten Methode verstößt gegen Standesrecht. Die Richtlinie Arzt und Öffentlichkeit steht mit der Dienstleistungsfreiheit in Einklang.
Disziplinarsenat der ÖÄK beim BMGF, 15.03.2004,Ds 12/2003