§ 1152 ABGB
Unter analoger Zugrundelegung von § 1152 ABGB gilt auch bei ärztlichen Behandlungsverträgen in Ermangelung einer ausdrücklichen Vereinbarung ein angemessenes Entgelt als geschuldet. Der Arzt ist zur Aufklärung über die Behandlungskosten nicht verpflichtet.