Zusammenfassung: Aufgrund der Doppelstellung von Universitätskliniken ergeben sich oft Probleme bei der Frage nach der Haftung von Bundesbediensteten. Nämlich dann, wenn diese eine Krankenbehandlung durchführen, die nicht der Lehre und Forschung zugerechnet werden kann. Der Autor versucht hier eine Klärung dieser Frage über die Schiene der freiberuflichen Tätigkeit.
Rechtsgrundlagen: UOG 1993; UG 2002