Zusammenfassung: Jemand, der eine Schadenersatzklage wegen eines behandlungsbedingten Schadens geltend machen möchte, muss in der Klage bereits den konkreten Behandlungsfehler anführen. Da dieser Nachweis mit schwierigen Beweisproblemen verbunden ist, behauptet der Kläger zusätzlich die Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht. Die einseitige Beweislast zu Lasten des Arztes sollte geändert werden.
Rechtsgrundlagen: