Zusammenfassung: Dieser Beitrag behandelt die Frage, wer bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers in einer Universitätsklinik zur schadenersatzrechtlichen Verantwortung herangezogen werden kann. Die schadenersatzrechtliche Haftung des Krankenanstaltenträgers ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag, den der Patient mit dem Träger der Krankenanstalt abschließt. Der Krankenanstaltenträger muss sich gem. §1313a ABGB das schuldhafte Handeln des Personals zurechnen lassen. Der Klinikarzt selbst kann im Wege der deliktischen Haftung schadenersatzrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.