Zusammenfassung: Die fehlende Zustimmung einer besachwalteten Person zu einer Heilbehandlung kann durch die Einwilligungserklärung des Sachwalters, aber nicht durch das Gericht ersetzt werden . Sofern der Sachwalter seiner Zustimmungs- oder Ablehnungserklärung keine objektiv fundierten Entscheidungsgründe zugrundelegt, ist eine Enthebung des Sachwalters in betracht zu ziehen.
LG Innsbruck, 19.03.2002, 51 R 35/02z