Zusammenfassung: Der Autor setzt sich mit dem in § 27a Abs 5 und Abs 6 KAG normierten Entschädigungsfonds und mit der Umsetzung der Entschädigungsbestimmung in den Ländern kritisch auseinander. Kernpunkt des Beitrags bildet dabei die Frage, ob § 27a Abs 5 und 6 KAG eine Festlegung von Schadenersatzforderungen vorsieht oder nur als eine Kostenausgleichsbestimmung ohne Anspruchsgrundlage für die Patienten zu qualifizieren ist.