Zusammenfassung: Information über das Inkrafttreten der 21. Novelle zum KFG, die ua auch eine Neudefinition des Begriffs "Krankenwagen" und eine Erweiterung der Voraussetzungen für die Anbringung von Blaulicht bedingt.
Rechtsgrundlagen: § 2 Abs 1 Z 28c KFG; § 20 Abs 5 KFG; § 8 Abs 1 KAG