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Strafrechtsänderungsgesetz 2001

GesundheitsrechtGerhard AignerRdM 2002, 18 Heft 1 v. 1.1.2002

Zusammenfassung: Information über eine Strafrechtsänderung, die klarstellt, dass die durch eine Genitalverstümmelung begangene Körperverletzung durch Einwilligung nicht gerechtfertigt werden kann.

Rechtsgrundlagen: § 90 Abs 3 StGB

Stichworte: BGBl I 2001/130

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