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Strafrechtsänderungsgesetz 2001

GesundheitsrechtGerhard AignerRdM 2001, 143 Heft 5 v. 1.10.2001

Zusammenfassung: Information über eine geplante Novellierung des Strafrechts, die klarstellen soll, dass die Zustimmung des Opfers zu einer Genitalverstümmelung keine Rechtfertigung der begangenen Körperverletzung mehr begründen kann.

Rechtsgrundlagen: § 90 Abs 3 StGB

Stichworte: GZ 318.014/3-II.1/2001

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