Zusammenfassung: Information über eine geplante Novellierung des Strafrechts, die klarstellen soll, dass die Zustimmung des Opfers zu einer Genitalverstümmelung keine Rechtfertigung der begangenen Körperverletzung mehr begründen kann.
Rechtsgrundlagen: § 90 Abs 3 StGB
Stichworte: GZ 318.014/3-II.1/2001