Zusammenfassung: Die Autoren setzen sich in ihrem Beitrag mit den im Ambulanzgebührengesetz normierten Gründen, die eine Befreiung von der Gebührenpflicht für ambulante Krankenbehandlungen ausschießein, auseinander. Aufbauend auf einer Darstellung der Anwendungsvoraussetzungen des Ausschließungsgrundes der schuldhaften Beteiligung an einem Raufhandel, der Trunksucht, des Suchtgiftmissbrauchs nehmen sie zur gebotenen "Datenmoral" Stellung und vertreten resümierend schließlich die Auffassung, dass das Modell der Ambulanzgebührenbefreiung weder systemgerecht noch angemessen ist.