§ 1 Abs 2 ÄrzteG 1984; § 2 Abs 1 Z 11 GewO; § 184 StGB; Art 47 EGV; Anerkennungs-RL 92/51/EWG ; RL 89/48/EWG
Der VwGH erläutert, dass ein die Tätigkeit eines Natur-Heilpraktikers nicht vom Geltungsbereich der Gewerbeordnung umfasst ist und fügt hinzu, dass ein in Deutschland ausgebildeter Heilpraktiker keine Ausübungslegitimation in Österreich besitzt.