Zusammenfassung: Der Disziplinarsenat nimmt zu den Voraussetzungen und Rechtswirkungen der Anfechtung einer einstweiligen Maßnahme nach dem ÄrzteG Stellung und prüft, ob diese auch bei Nichteinräumung von Stellungnahmerechten an den Beschuldigten zulässigerweise angeordnet werden darf.
Disziplinarsenat der ÖAK beim BMAGS, 29.06.1999, Des 5/1999