Bei einem Geschäftsleiter einer Bank (= leitender Angestellter iSd AZG) wurden mittels Teiler 203 aus seinem All-in-Bezug die steuerfreien Überstundenzuschläge gemäß § 68 Abs 2 EStG herausgeschält, obwohl keine Arbeitszeitaufzeichnungen geführt wurden. Dies führte anlässlich der GPLB zur Nachversteuerung.