Mit Wirkung zum 1. 10. 2021 sind nach mehrfacher Verschiebung die Kündigungsfristen der Arbeiter an jene der Angestellten angeglichen worden. § 1159 ABGB in seiner neuen Fassung regelt für Arbeiter nunmehr Kündigungsfristen, deren Dauer abhängig ist von der zurückgelegten Dienstzeit.