Ab 2020 sind Dienstgeber verpflichtet, in dem Monat, in dem der letzte laufende Bezug im Kalenderjahr ausbezahlt wird (also idR im Dezember bzw bei unterjährigem Austritt im Austrittsmonat), das Jahressechstel für sonstige Bezüge neu zu berechnen. Dadurch kann es zu einem nachträglichen Sechstelüberhang und einer Nachversteuerung (infolge Aufrollung) kommen.