Seit 1. 10. 2020 gelten eine neue AMS-Richtlinie zur COVID-19-Kurzarbeit Phase III (im Folgenden abgekürzt: C-19-KUA III) sowie aktualisierte Muster-Sozialpartnervereinbarungen. Diese Richtlinie ermöglicht Unternehmen, die KUA bis zum 31. 3. 2021 auszudehnen.