Ist ein Jahresbonus von der Erreichung bestimmter unternehmerischer Ziele abhängig und wird er entsprechend dem Dienstvertrag nie im Jahr der Zielerreichung, sondern stets erst im Folgejahr anlässlich der Bilanzerstellung ausbezahlt, liegt keine Nachzahlung vor. Der Bonus ist daher im Kalenderjahr der Auszahlung als „normaler“ sonstiger Bezug zu versteuern.
VwGH 22. 1. 2004, 98/14/0009