Der Arbeitgeber kann wegen mangelhafter Arbeit des Arbeitnehmers weder den Arbeitslohn zurückhalten noch bereits ausbezahlten Lohn zurückverlangen.
Der Arbeitgeber kann wegen mangelhafter Arbeit des Arbeitnehmers weder den Arbeitslohn zurückhalten noch bereits ausbezahlten Lohn zurückverlangen.