Seit 2021 waren durch kollektivvertragliche Bestimmungen kürzere als die im Jahr 2017 neu geregelten gesetzlichen Kündigungsfristen für Arbeiter nur mehr in Branchen, in denen Saisonbetriebe überwogen, zulässig. Allerdings herrschte bis zu einem gewissen Grad Rechtsunsicherheit, weil aus der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht klar hervorging, was die genauen Kriterien für die Eigenschaft einer Saisonbranche waren, respektive wie der Nachweis geführt werden musste. Die aktuelle Neuregelung (BGBl I 2025/111, ausgegeben am 29. 12. 2025) bringt zwar für das Dauerrecht eine Lösung, wirft aber für den Zeitraum des zweiten Halbjahres 2025 ein neues Rechtsproblem auf, weil sie rückwirkend mit 1. 7. 2025 in Kraft getreten ist.

