Zusammenfassung: Die Autoren kommentieren eine Stellungnahme des bundesweiten Fachbereichs Umsatzsteuer, wonach die ausbedungene Rückerstattung von Ausbildungskosten als Begründung eines umsatzsteuerpflichtigen Entgelts zu qualifizieren sei und skizzieren die daraus resultierenden möglichen Vorgangsweisen für den Arbeitgeber.
Rechtsgrundlagen: § 2d AVRAG; § 3a Abs 4 UStG