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Altersteilzeitgeld: 15 AlV-Jahre binnen 25 Jahren - Fristerstreckung bei Kinderbetreuung

ArbeitsrechtAufsatzMag. Andreas GerhartlPV-Info 2007, 39 Heft 5 v. 1.5.2007

§ 390 Abs 3 AlVG

Der Autor weist darauf hin, dass ein VwGH-Erkenntnis, in dem der VwGH die Zulässigkeit der Erstreckung der Rahmenfrist für die Beanspruchung von Übergangsgeld um Kinderbetreuungszeiten bejahte, auch Konsequenzen für die Anspruchsvoraussetzungen für Altersteilzeitgeld entfaltet.

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