Zusammenfassung: In dem Beitrag wird darauf hingewiesen, dass auch ausländische Dienstgeber bei Fehlen einer inländischen Betriebstätte der DB-Pflicht unterliegen. Weiters wird die Einhebungszuständigkeit der Finanzämter konkretisiert.
Rechtsgrundlagen: § 57 Abs 3 BAO; § 43 Abs 1 FLAG