Art 552 §§ 9, 31 und 32 PGR
Ein Eingriff in die Organisation der Stiftung bzw deren Änderung zB durch die freiwillige Unteraufsichtstellung ist nur in sehr wenigen Fällen sachlich zu rechtfertigen, dies etwa dann, wenn ein Kontrolldefizit besteht.
Art 552 §§ 9, 31 und 32 PGR
Ein Eingriff in die Organisation der Stiftung bzw deren Änderung zB durch die freiwillige Unteraufsichtstellung ist nur in sehr wenigen Fällen sachlich zu rechtfertigen, dies etwa dann, wenn ein Kontrolldefizit besteht.