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Zur Genehmigung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG

RechtsprechungJudikaturPhilipp Karl FriedlPSR 2024/9PSR 2024, 32 - 36 Heft 1 v. 21.3.2024

§ 33 Abs 2 PSG

Auch im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG richtet sich das Rekursrecht nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens.

Gestaltet ein Beschluss über die Änderung der Stiftungserklärung sachlich verschiedene Materien, die bei objektiver Betrachtung keine untrennbare Einheit bilden und deshalb auch Gegenstand mehrerer voneinander gesonderter Beschlüsse sein könnten, so wirkt sich die Unwirksamkeit bloß eines der (trennbaren) Teile nicht auf die anderen Teile desselben Beschlusses aus.

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