Mit der E OGH 24. 6. 2021, 2 Ob 119/20v hatte sich das Höchstgericht erstmals mit dem zugunsten eines Dritten vorbehaltenen Fruchtgenussrecht nach dem ErbRÄG 2015 (FN ) auseinanderzusetzen. Konkret ging es dabei (ua) um die Frage, ob der Vorbehalt des Fruchtgenussrechts den Eintritt des Vermögensopfers verhindere. Da der erkSen von der zur alten Rechtslage entwickelten stRsp und hL abgeht, bietet die Entscheidung Anlass, sich mit der Thematik erneut (FN ) auseinanderzusetzen.