Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 (FN ) wurden unter anderem auch die Bestimmungen über die Hinzu- und Anrechnung von pflichtteilsrelevanten Schenkungen novelliert. So wurden etwa im Gesetz ausdrücklich Vorschriften über die Hinzu- und Anrechnung von Vermögenswidmungen an sowie Zuwendungen von Privatstiftungen verankert. Die novellierten Bestimmungen haben für einige Bereiche begrüßenswerte Klarstellungen mit sich gebracht, dennoch sind viele Fragen offengeblieben bzw neue hinzugekommen. Dies betrifft vor allem den Eintritt des Vermögensopfers und damit den für die Hinzurechnung relevanten Beginn der 2-Jahres-Frist des § 782 Abs 1 ABGB, und zwar sowohl hinsichtlich der Zuwendungen an als auch hinsichtlich der Zuwendungen von Privatstiftungen. Genau diesen Fragen bei einer Privatstiftung mit bloß einem Stifter (FN ) ist der nachfolgende Beitrag gewidmet.